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Allgemeine Teilnahmebedingungen für die 5. Miniaturen Messe Grünwald

Öffnungszeiten Samstag 09. 10. 2010 10 – 17 Uhr,

Aufbau ab Freitag 17:00 Uhr und Samstag 7:00 Uhr

1. Anmeldung
Die Anmeldung muss auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt erfolgen und ist mit Eingang beim Veranstalter verbindlich.
Der Veranstalter bestätigt den Ausstellern die Teilnahme schriftlich oder per email. Die Zulassung gilt nur für das in der Anmeldung bezeichnete Unternehmen und die darin aufgeführten Produkte.

Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zur Messe besteht nicht. Sollte aus Platzmangel oder anderen Gründen eine Zulassung nicht erfolgen, wird der Aussteller umgehend davon in Kenntnis gesetzt. Es ist möglich sich auf die Warteliste setzen zu lassen.

2. Standzuweisung
Sie wird vom Veranstalter unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen.

3. Zulassung
Das Warenangebot umfaßt alle Artikel im Zusammenhang mit Bau und Ausstattung von Puppenhäusern oder Puppenstuben im Maßstab 1:12, oder die in den handwerklichen oder künstlerischen Bereich der 1:12 Miniaturen fallen. Als Aussteller werden nur Firmen zugelassen, deren Produkte dem Ausstellungsprogramm der Messe entsprechen.

4. Teilnahmebeitrag
Die Höhe des Teilnahmebeitrages ist aus den besonderen Teilnahmebedingungen (siehe Anmeldeformular) ersichtlich. Der Beitrag wird auf der Messe in bar erhoben.

5. Rücktritt vom Vertrag, Ausschluss von Gegenständen
Nach vollzogenem Vertragsabschluß hat der Aussteller den vollen Teilnahmebetrag auch dann zu zahlen, wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurücktritt oder an der Ausstellung nicht teilnimmt. Gelingt dem Veranstalter eine anderweitige Vergabe des Platzes, so behält er gegen den vom Vertrag zurückgetretenen Aussteller einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von
10 % des ihm in Rechnung gestellten Teilnahmebeitrages.

6. Höhere Gewalt
Kann der Veranstalter aufgrund höherer Gewalt die Veranstaltung nicht abhalten, so hat er die Aussteller unverzüglich hiervon zu unterrichten. Muß der Veranstalter aufgrund Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder absagen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Erlaß des Teilnahmebetrages. Für Schäden infolge Versagens von Einrichtungen, infolge Betriebsstörungen oder sonstiger die Veranstaltung beeinträchtigender Ereignisse haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

7. Standaufbau, -ausstattung, -gestaltung
Der Ausstellungsstand muß dem Gesamtplan der Ausstellung angepaßt sein. Der Stand muß während der gesamten Dauer der Ausstellung zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und besetzt sein. Der Aufbau muß spätestens Samstag 9 Uhr 45 abgeschlossen sein. Der Abbau von Ständen vor Schluß der Veranstaltung ist unzulässig.
Der Name bzw. die Firma und Anschrift bzw. der Sitz des Ausstellers müssen durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden.

8. Haftung, Versicherung
Die Versicherung der Ausstellungsgüter gegen alle Risiken des Transports und während der Veranstaltung, ist Angelegenheit des Ausstellers. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch seine Ausstellungsbeteiligung Dritten gegenüber verursacht werden.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Sach- und Personenschäden, es sei denn, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Beweislast hierfür liegt beim Aussteller. Der Abschluß einer Ausstellerversicherung wird dringend empfohlen.



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